Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Allgemeine Mietbedingungen

Die Firma Oldtimer-Landshut vermietet das im Mietvertrag beschriebene Fahrzeug gemäß den nachfolgenden Bedingungen, welche der Mieter mit Eintritt in den Vertrag anerkennt. Der Mieter erklärt, dass er zur Auftragserteilung bemächtigt ist und zur Zahlung der gesamten direkten und indirekten Vermietungskosten bereit und in der Lage ist. Den Anweisungen des Vermieters ist Folge zu leisten. Zuwiderhandlung hat die sofortige Beendigung des Mietverhältnis zur Folge. Rauchen ist in den Fahrzeugen nicht gestattet. Für Selbstfahrer gelten zusätzlich folgende Bedingungen: Das Mindestalter eines Mieters beträgt 25 Jahre, wobei der Mieter seit mindestens fünf Jahren im Besitz eines gültigen FÜhrerschein ist. Ein Reisepass/Personalausweis sowie ein gültiger nationaler Führerschein sind bei Anmietung vorzulegen.

2. Fahrzeugübergabe

Der Mieter übernimmt das Fahrzeug im technisch einwandfreien Zustand, mit dem notwendigen Zubehör (Fahrzeugpapiere, Schlüssel, Warndreieck usw.).
Die Fahrzeuge werden mit einem vollen Kraftstofftank verliehen und sind so auch  wieder zurück zu bringen.

3. Ausschlußfrist

Der Mieter ist verpflichtet offensichtliche Mängel an der Mietsache unmittelbar anzuzeigen. Anderenfalls können keinerlei Gewährleistungsansprüche oder Haftungsausschlüsse geltend gemacht werden.

4. Nutzung

Die Vermietung und Überlassung erfolgt an den Mieter persönlich. Fahrten außerhalb des Staatsgebietes der Bundesrepublik Deutschland und Überlassung des Fahrzeuges an Dritte, insbesondere bei plötzlicher Erkrankung des Mieters,, bedarf die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters. In keinem Falle gestattet ist die Verwendung des Fahrzeuges - zur Vermietung an Dritte, - zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder schnellster Zeiten ankommt, - zur Beförderung von Gütern aller Art mit Ausnahme der üblichen persönlichen Reiseutensilien.

5. Besondere Obhutspflicht

Da es sich bei allen Fahrzeugen um seltene und wertvolle Exemplare handelt, obliegt dem Mieter eine besondere Obhutspflicht. Der Mieter/Nutzer hat das Fahrzeug sorgsam und pfleglich zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln einschließlich der Wartungsfristen, die bei einem Oldtimer wesentlich kürzer sind, als bei heute üblichen Automobilen, zu beachten. Der Mieter haftet für über den gewöhnlichen Gebrauch hinausgehenden Verschleiß.  Die Fahrzeuge müssen über Nacht in einer Garage geparkt werden. Rauchen im Fahrzeug und das Mitführen von Haustieren ist nicht gestattet.

6. Umbuchung/Stornierung

Die Umbuchung einer bestätigten Reservierung ist gegen eine Bearbeitungsgebühr von 49 € möglich. Bei Stornierung einer bestätigten Reservierung wird bis 8Wochen vorher eine Gebühr in Höhe von 50% der Mietgesamtkosten der jeweiligen Tarifgruppe berechnet, mindestens jedoch 99,00 €.

7. Verhalten im Schadensfall

Für den Schadensfall (Unfall, Diebstahl, sonstige Beschädigungen oder Defekt) verpflichtet sich der Mieter den Vermieter unverzüglich und umfassend zu informieren. Grundsätzlich gilt: - bei Unfällen muss der Bericht insbesondere Namen und Anschrift sämtlich beteiligter Personen und etwaiger Zeugen sowie Kennzeichen aller Beteiligter - Fahrzeuge enthalten. Der Unfallort ist mittels der dem Fahrzeug beiliegenden Kamera photographisch zu dokumentieren. - der Mieter hat eine polizeiliche Aufnahme des Unfalles zu veranlassen. Er ist nicht befugt Anerkenntnisse zu Schuldfragen abzugeben. - bei Diebstahl oder sonstigen Beschädigungen des Fahrzeuges sind unmittelbar sämtliche erforderlichen polizeilichen Feststellungen vom Mieter zu veranlassen.

8. Rückgabe

Der Mieter hat das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt, am Ende der Mietzeit, im selben Zustand (vollgetankt) wie bei der Übernahme, einschließlich sämtlichem Zubehör und Fahrzeugpapieren am Ort der vereinbarten Übergabe zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgeben, wird der Tankservice extra berechnet. Bei verspäteter Rückgabe wird pro Stunde 100€ zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Reinigung grober, über gewöhnlichen Gebrauch hinausgehender Verschmutzung wird gesondert berechnet und ist vom Mieter zu entrichten.

9. Zahlungsweise

Der Vermieter akzeptiert Barzahlung oder Überweisung. Spätestens bei Antritt des Mietverhältnis sind 50% des Gesamtbetrags zu bezahlen. Der Rest ist bei Rückgabe des Fahrzeuges in bar zu entrichten.

10. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haften -abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten- nur für grobes Verschulden (d.h. nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Darüber hinaus haftet er nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung im Rahmen der allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung  abdeckbar ist. Für bei der Übergabe nicht offensichtlich vorhandene Fehler oder Störungen des Fahrzeuges und hieraus entstehende Verluste oder Schäden haftet der Vermieter gleichfalls nur bei groben Verschulden. Insbesondere haftet der Vermieter nicht für Nichterfüllung des Vertrages, sofern die Nichterfüllung auf einem unvorhergesehen Defekt oder einen Unfall des Fahrzeuges herrührt. Des weiteren haftet der Vermieter nicht für die Nichterfüllung eines Auftrages, wenn die Nichterfüllung des Auftrages auf Dritte oder örtliche Gegebenheiten zurückzuführen ist (z.B. Stau). Im übrigen sind Gewährleistungsansprüche auf das Recht der Nachbesserung beschränkt.

11. Haftung des Mieters/Nutzers

Der Mieter haftet für alle Park- und Verkehrsübertretungen. Bei Beschädigungen am Fahrzeug oder selbstverschuldeten Unfällen haftet der Mieter mit einer Selbstbeteiligung von max. 5.000.00 €. Der Mieter haftet für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch Alkohol- oder Drogenbedingte Einschränkung der Fahrtüchtigkeit entstanden ist. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten aus Ziff. 7 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls uneingeschränkt. Der Mieter haftet uneingeschränkt für alle Schäden, die aus nicht vertragsgemäßer Nutzung -siehe oben Ziff. 4 entstehen. Im übrigen gelten die Bestimmungen der gesetzlichen Haftung.

12. Haftungsreduzierung

Der Mieter kann - vorbehaltlich Ziff. 14 - seine Haftung für Fahrzeugschäden oder Fahrzeugverlust gegen Zahlung einer Zusatzgebühr auf eine Selbstbeteiligung von 1.500,00 € pro Schadensfall reduzieren. Die Haftung des Mieters für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden.

13. Geltung/Wegfall der Haftungsreduzierung

Die Haftungsreduzierung nach Ziff. 12 gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist Oldtimer-Landshut berechtigt, den Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen. Die Haftungsreduzierung entfällt, wenn der Mieter eine der Vertragspflichten dieser Bedingungen vorsätzlich verletzt. Im Fall einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung ist Oldtimer-Landshut berechtigt, den Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter.

14. Versicherung

Alle Fahrzeuge enthalten die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung. Die Fahrzeuge sind außerdem Vollkasko versichert mit einer Selbstbeteiligung von 5.000 €. Dieser Selbstbehalt kann auf Wunsch auf 1.500,00 € beschränkt werden- s. Ziff. 13. In oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind hierdurch nicht gedeckt.

15. Verjährung

Die Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeugzustandes beginnt, wenn gegen den Mieter ein Bußgeldverfahren oder strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, mit Gewährung von Akteneinsicht für den Vermieter oder dessen gesetzlichen Vertreter, spätestens aber sechs Monate nach Rückgabe des Fahrzeuges.

16. Ausschlußklausel

Oldtimer-Landshut behält sich ausdrücklich das Recht vor, den Eintritt in ein Vertragsverhältnis ohne weitere Begründung zu verweigern.

17. Recht und Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht. Das UNCITRAL-Kaufrecht (UN Kaufrecht) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Für alle Streitigkeiten wird Landshut als Gerichtsstand vereinbart, soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Ferner wenn der Mieter Vollkaufmann oder eine in § 38 Abs.1 ZPO gleichgestellte Person ist.

18. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht.

19. Schriftform

Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen in jedem Falle der Schriftform.

20. Änderungen der AGB

Oldtimer-Landshut behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit und ohne Vorankündigung zu ändern.